Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerhinweiswerbung CITYCUBE

§ 1Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Rheinkultur Medien und Verlags GmbH (nachstehend: RMV) über die Anbringung von Werbeträgern auf Schaltkästen im öffentlichen Straßenraum durch die RMV gegenüber ihren Auftraggebern.
Die Geltung von AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen AGB der Geltung konkurrierender AGB widerspricht. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.


§ 2 Auftragsbestätigung/Anfahrtspauschale


2.1 Der Auftrag, entsprechend den Angaben auf dem Auftragsformular, gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die RMV als angenommen. Mündliche Vereinbarungen, die in der schriftlichen Bestätigung nicht enthalten sind, haben keine Gültigkeit.

2.2 Wird der Auftrag nicht erteilt, wird für die Kosten der Anfahrt, Erfassung und Dokumentation – der/des CITYCUBE(s) der ursprünglichen Anfrage eine sog. Anfahrtspauschale berechnet und fällig.

§ 3 Entwürfe


3.1 Der Auftraggeber liefert spätestens 6 Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Montagetermin auf seine Kosten Entwürfe über das Werbemittel (sog. Druckdaten). Der Auftraggeber hat die Entwürfe gemäß den Druckvorgaben von RMV zu gestalten. Diese beinhalten die Bemaßungen der einzelnen Schaltschranktypen, Aussparungen für Türgriffe, Sensoren u. ä. sowie die Anbringung von Warnhinweisen des Schaltschrankbetreibers. RMV stellt dem Auftraggeber entsprechende Planskizzen zur Verfügung. Türschlösser und -scharniere können/dürfen nicht gestrichen und damit nicht farblich angepasst werden. Die Entwürfe bedürfen der Genehmigung durch die RMV, über die diese unverzüglich entscheidet. Rassistische, sexistische (hierzu zählen auch Bordelle/Saunaclubs etc.) oder Werbung für radikale, intolerante religiöse Gruppierungen und Organisationen, wie z.B. auch Scientology oder eine ihrer Unterorganisationen, sind ausgeschlossen. Die Werbung darf nicht gegen Gesetze, die guten Sitten oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Ausgeschlossen ist ebenfalls Werbung mit Glückspielbezug. Die Versagung der Genehmigung aus vorgenannten Gründen durch die RMV begründet für den Auftraggeber keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der RMV und befreit ihn nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf eigene Kosten unverzüglich neue Entwürfe vorzulegen. Eine Überprüfung des Layouts durch RMV auf (korrekte) Rechtschreibung, Interpunktion und Sinn(haftigkeit) der Entwürfe erfolgt nicht. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die angebrachte Dauerwerbung zugunsten von Sonderaktionen, Einzelproduktbewerbungen o.ä. kurz- oder langfristig abzuändern.

3.2 Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Entwurfserstellung auch dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der Werbemaßnahme des Auftraggebers auf dem CITYCUBE oder den CITYCUBEs durch die öffentliche Hand versagt wird.

3.3 Wenn die RMV durch den Auftraggeber mit der Erstellung der Druckdaten beauftragt wird und der Auftraggeber nicht spätestens acht Wochen vor dem vertraglich vorgesehenen Vertragsstart die benötigten Inhalte (Logos, Schriften, Farben, Bildelemente etc.) entsprechend den von RMV vorgegebenen Anforderungen (z.B. auch Qualität) liefert, erfolgt keine Gutschrift über den dadurch entstehenden Ausfallzeitraum. Mit den Vertragsunterlagen erhält der Auftraggeber einen entsprechenden Leitfaden mit eben diesen Anforderungen.


§ 4 Ausführung


4.1 Liefert der Auftraggeber die Druckdaten nicht spätestens 6 Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Montagetermin (vgl. § 3), geht die verspätete Ausführung zulasten des Auftraggebers; die Aushangzeit verlängert sich dann nicht. Die Produktion und Montage der Werbemittel erfolgt, sofern nicht anders im jeweiligen Mediendienstleistungsvertrag vereinbart, über die RMV. Die Montage durch RMV erfolgt in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von 7-10 Tagen vor Vertragsstart.

4.2 Ist dies auf Grund der Witterung (z.B. Regen, bzw. Temperaturen unter 8° Grad Celsius) nicht möglich, erfolgt eine Abrechnung ab vereinbartem Vertragsbeginn. Die Ausfallzeit wird entsprechend/angepasst (anteilig) gutgeschrieben. Die Herstellung des Werbemittels kann auf Wunsch des Auftraggebers durch die RMV gegen entsprechende Beauftragung übernommen werden. Entsprechenden Kosten werden hierfür gesondert berechnet.

4.3 Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Ausführung auch dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der Werbemaßnahme des Auftraggebers auf dem CITYCUBE oder den CITYCUBEs durch die öffentliche Hand versagt wird. Eine/diese Genehmigungsfähigkeit der werblichen Nutzung liegt nicht im Verantwortungsbereich von RMV. Für den Fall der Versagung der Genehmigung haftet RMV nicht.


§ 5 Konkurrenzausschluss; Belegung


5.1 Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. RMV ist bemüht, Werbung konkurrierender Unternehmen, Branchen oder Produkte nicht in unmittelbarer Umgebung zueinander anbringen zu lassen.

5.2 Jeder CITYCUBE wird lediglich mit der Werbung eines Auftraggebers versehen. Eine Belegung eines CITYCUBE mit der Werbung mehrerer Auftraggeber wird ausgeschlossen.


§ 6 Haftung; Qualität des Werbeträgers/des Werbemittels


6.1 RMV haftet nicht für die Beschädigung oder Diebstahl der angebrachten Werbemittel durch Dritte. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Verschulden der RMV entstanden ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit der RMV, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der RMV obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Werbeflächen. Im Falle der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Auftraggebers an dem Werbemittel durch Dritte
bleibt der Eigentümer/Auftraggeber für deren Verfolgung verantwortlich. Bei der – vertragsgemäßen – Demontage wird das Werbemittel vollständig zerstört (vgl. § 13). RMV haftet auch nicht für die Genehmigungsfähigkeit der werblichen Nutzung (vgl. § 4).

6.2 Bei Folierungen von Schaltschränken handelt es sich um eine Industriefolierung, die im Freien aufgebracht wird. Witterungs-/temperaturbedingt kann es zu Dehnungen /Beeinträchtigungen der Folie mit – üblicherweise: – dezenten optischen Auswirkungen kommen. Die angebrachte Folie ist von der Frontseite aus im rechten Winkel zum Objekt aus einer Entfernung von nicht weniger als 3 m zu betrachten. Akzeptanzkriterien: Das Aufbringen der Folie gilt als akzeptabel, wenn Folgendes nicht mit bloßem Auge (aus den angegebenen 3 m Abstand) zu erkennen ist (Effekte während der visuellen Aushärtung werden nicht berücksichtigt, wie z.B. Blasen, die noch im Aktivierungsprozess der Folie verschwinden): Schmutzpartikel, Haare und Fasern, Riefen oder Kratzer, Falten, Luftblasen, Ablösungen an den Kanten. Die Installationsqualität sollte aber nicht das Verhalten beeinflussen und/oder die erwartete Lebensdauer der
aufgebrachten Folie verkürzen. Bei dem – neben der Aufbringung des vertragsgemäßen Werbeträgers: – zusätzlichen Streichen eines Schaltschranks können dezente farbliche Abweichungen aufgrund des Untergrunds der Schaltschrankoberfläche entstehen; dieser Unterschied kann auch zwischen einzelnen Schaltschränken/Standorten bei grundsätzlich identischer Farbgebung entstehen. Hieraus entstehen keinerlei Ansprüche des Auftraggebers.


§ 7 Untervermietung


Eine Untervermietung der gemieteten Flächen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der RMV nicht gestattet. RMV ist nicht verpflichtet die Verweigerung ihrer Zustimmung zu begründen.


§ 8 Vertragslaufzeit


8.1 Die Vertragslaufzeit beträgt, soweit im Mediendienstleistungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, mindestens ein Jahr. Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung durch die RMV. Der Montagetermin und damit der Beginn der Laufzeit sind in der Regel der 1. und 15. eines Kalendermonats. Soweit sich der Montagetermin um mehr als 3 Tage verzögert, wird der Ausfallzeitraum entsprechend/angepasst gutgeschrieben Diese Regelung einer Gutschrift zugunsten des Auftraggebers gilt nicht für eine Verzögerung der Montage aufgrund der verspäteten Lieferung der Druckdaten durch den Auftraggeber (vgl. §§ 3,4); hierbleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit.

8.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht von einer der Parteien spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt wird. Die Kosten für die Instandhaltung und Reinigung des/der belegten CITYCUBE(s) trägt der Auftraggeber. Ein (gewünschter) Motivwechsel während der Vertragslaufzeit geht zulasten des Auftraggebers.


§ 9 Außerordentliche Kündigung


Soweit eine Anbringung der Werbung durch höhere Gewalt oder Entfernung des Schaltkastens durch den Schaltschrankbetreiber, bzw. durch Widerruf durch die Behörde nicht mehr möglich ist, ist die RMV berechtigt, dem Auftraggeber einen vergleichbaren Standort zuzuweisen. Nur falls dies nicht möglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt,
den Vertrag insoweit und hinsichtlich dieses betroffenen Standortes mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt nicht, falls die Unterbrechung der Werbung voraussichtlich nicht länger als einen Monat dauern wird. Soweit der Vertrag sich zu mehreren Standorten verhält, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in dem vorgenannten Fall im Übrigen unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu seiner vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Miete in Verzug oder kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, so ist
die RMV nach erfolgloser Mahnung zur fristlosen Kündigung und Beseitigung der Werbung auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.


§ 10 Namensveröffentlichung; Datenschutz


Mit Vertragsschluss erteilt der Auftraggeber der RMV die Erlaubnis, den Namen des Auftraggebers sowie weitere Daten und Informationen, wie etwa die Firmierung, zu veröffentlichen, zu speichern und zu Informations- und Werbezwecken – insbesondere auf der Homepage, für Werbeunterlagen, Präsentationen und Referenzen, auch unter Abbildung des belegten CITYCUBE – zu nutzen. Das angefertigte Bildmaterial unterliegt dem Urheberrecht der RMV.


§ 11 Erneuerung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


Unansehnlich gewordene, beschädigte oder abhanden gekommene Werbemittel hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu erneuern, gleichgültig, wodurch die Erneuerung notwendig geworden ist. Über die Erneuerungsbedürftigkeit entscheidet RMV. Kurzfristige Beeinträchtigungen der Werbung berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen, noch zu Zurückbehaltung fälliger Mieten.


§ 12 Zahlung


Soweit nicht anders im (jeweiligen) Mediendienstleistungsvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist, wird die jährliche Miete jeweils im Voraus fällig und gezahlt. Die Zahlung wird fällig 14 Tage nach entsprechender Rechnungsstellung der RMV fällig; danach gerät der Auftraggeber, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug. Die Zahlung der gesamten Produktion und Montagekosten wird 14 Tage vor Vertragsbeginn durch Rechnungsstellung der RMV fällig; danach gerät der Auftraggeber, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug. Sollten Produktion- und Montagekosten auf die Miete umgelegt sein und der Vertrag frühzeitig beendet werden, sind die verbleibenden Produktion- und Montagekosten mit dem Beendigungstermin – ohne weitere Rechnungstellung durch RMV –in voller Höhe fällig und zu zahlen.


§ 13 Vertragsablauf, Kosten der Demontage


Bei Vertragsende muss die Werbefläche in den ursprünglichen Zustand versetzt, d.h. auch das Werbemittel vollständig und rückstandslos entfernt werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind in dem ursprünglichen Auftrag nicht enthalten. RMV hat einen Anspruch auf Erstattung dieser Entfernungs-/Beseitigungskosten gegenüber dem Auftraggeber; diese werden dem Auftraggeber nach der Beseitigung/Entfernung berechnet. Bei der – vertragsgemäßen – Demontage wird das Werbemittel vollständig zerstört und danach entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Unversehrtheit der Werbemittel. Wird das Vertragsverhältnis der RMV mit dem Rechtegeber vorzeitig gelöst, ist diese berechtigt, den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies begründet für den Auftraggeber keinen Schadensersatzanspruch gegenüber RMV oder ihrem Vertragspartner. Etwa über die tatsächliche Laufzeit hinaus gezahlte Miete wird dem Auftraggeber erstattet. Das Gleiche gilt, wenn die zur Werbeausnutzung von den zuständigen Behörden aus irgendeinem Grunde untersagt wird, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Widerrufs. Dies gilt nicht, soweit Widerruf oder Kündigung von RMV zu verantworten sind.


§ 14 Zahlungsverzug


Im Falle des Verzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB sowie Einziehungskosten berechnet. RMV ist berechtigt, nach einmaliger Mahnung fristlos zu kündigen.


§ 15 Eigentumsvorbehalt


Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von RMV aus dem Mediendienstleistungsvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich RMV das Eigentum an dem aufgebrachten/produzierten und montierten Werbemittel vor.

§ 16 Gerichtstand


Erfüllungsort ist Solingen Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Solingen. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand Solingen vereinbart.

Solingen, 19.03.2026
Rheinkultur Medien und Verlags GmbH